Über § 31 BtMG kann man gerade noch streiten. Die Aussage nach § 31 BtMG ist strategisch sehr ungünstig und nur in seltensten Ausnahmefällen sinnvoll.
Eine Aussage ohne Aktenkenntnis ist aber eine Katastrophe und ein schwerer Kunstfehler der Verteidigung. Davon gibt es keine Ausnahme.
Das Schlimmste ist: Der Verteidiger hätte die Situation ganz einfach auflösen können. Richtig wäre gewesen, die Polizei nach dem Grund für die vorläufige Festnahme zu fragen. Mit minimalem Aufwand hätte der Verteidiger so die Situation auflösen können. Dann hätte der Beschuldigte nach Hause gehen können und man hätte in Ruhe die Verteidigung vorbereiten und durchkämpfen können.
Natürlich unterstütze ich keine Straftaten und bin nicht für Beleidigungen. In diesem Fall wollte ich auch die Polizei und KollegInnen nicht beleidigen. Ich wollte darstellen, dass es nur zwei Möglichkeiten gibt:
1. Die beteiligten Personen wissen es nicht besser und haben aus Unkenntnis oder mangelnder Erfahrung so drastisch schlecht gehandelt. Das halte ich für unwahrscheinlich. Vor allem dürfte sich ein unerfahrener Anwalt erst Recht nicht zu so einer Maßnahme hinreißen lassen.
2. Die beteiligten Personen haben wissentlich gegen den Beschuldigten/Mandanten gehantelt. Dann ist es rechtswidriger Verrat am eigenen Mandanten und nicht zuletzt die Beteiligung an einer strafbaren Aussageerpressung.
Konstantin Grubwinkler
Fachanwalt für Strafrecht
Partner - Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte
#polizei #anwalt #deutsch
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