Vor etwa zwei Jahren hatte das Landgericht Trier acht Angeklagte zu teils mehrjährigen Freiheitstrafen verurteilt. Sie hatten in Rheinland-Pfalz auf einem ehemaligen Militärgelände in einem früheren NATO-Bunker ein großes Rechenzentrum betrieben. Die Server stellten sie Kriminellen zur Verfügung und warben damit, deren Geschäfte vor staatlichem Zugriff zu schützen. Diese nutzen die Rechner, um im Darknet zum Beispiel Drogen- und Waffengeschäfte abzuwickeln. Die Angeklagten wurden wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung verurteilt. Aber nicht wegen Beihilfe zu den Straftaten, die über das Darknet begangenen Straftaten. Der BGH hat dieses Urteil nun höchstrichterlich bestätigt. Die verhängten Haftstrafen haben damit Bestand. Das Landgericht Trier wird sich aber trotzdem noch einmal mit einer Detailfrage beschäftigen müssen. Es hatte eine größere Zahl an Ausstattungsgegenständen des Cyberbunkers nicht eingezogen, etwa technisches Equipment. Da muss das Landgericht nachbessern, was aber nicht sehr aufwändig sein dürfte. Aktenzeichen: 3 StR 306/22